1. Geltungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen
zwischen dem Kunden der Plant Viral(im Folgenden: Kunden) und der Plant Viral Alemannenstraße 18,
84051 Essenbach vertreten durch Inhaber Florian Bugl(im Folgenden: Agentur).
1.2. Diesen AGB entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Geschäfts- oder
Vertragsbedingungen des Kunden erkennt die Agentur nicht an, es sei denn, der Geltung wird
ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis
entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die
Leistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.3. Diese AGB gelten ausdrücklich nicht für die ebenfalls im Leistungsportfolio der Agentur
angebotene Marketing-Betreuung, welche Marketing-Beratung und -Planung,
Research/Marketing-Analyse, den Media-Einkauf und die Media-Abwicklung in allen anderen als den
sozialen Medien zum Gegenstand hat.
1.4. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen
von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit den Kunden sind nur wirksam, wenn sie von
der Agentur schriftlich bestätigt wurden.
1.5. Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern
nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht
die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur
bedarf es nicht.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Plant Viral ist eine Agentur für Design & Kommunikationsberatung, welche Kunden in allen Feldern des
Social Media Marketing und der Social Media Kommunikation sowie im Bereich Marketing & Consulting betreut.
Die Agentur unterstützt Unternehmen umfassend bei der Definition, Planung und Erreichung von Zielen der
(Marken-) Kommunikation im Social Web und in der klassischen PR-Arbeit, sowie beim Thema Branding &
Design. Die Agentur bietet sowohl Beratung in den Bereichen Konzeption und Strategie als auch konkrete
Leistungen zur Umsetzung von erarbeiteten Strategien und Konzeptionen an.
2.1. Der Kunde beauftragt die Agentur mit einem oder mehreren Bestandteilen des Leistungsportfolios.
2.2. Diese Beauftragung regelt im Folgenden die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der
Parteien.
3. Leistungen der Agentur
3.1.Die Agentur stellt dem Kunden ein umfassendes Leistungsportfolio zur Verfügung, um Unternehmen
umfassend bei der Definition, Planung und Erreichung von Zielen der (Marken-) Kommunikation im Social Web
zu unterstützen. Die Leistungsbestandteile umfassen dabei unter anderem:
3.1.1.Strategieberatung und Strategieentwicklung:
3.1.1.1.Workshops zur Nutzung von Social Media,
3.1.1.2.Entwicklung von Social Media Einstiegsstrategien,
3.1.1.3.Analyse und Optimierung von bestehenden Online- und/oder Social-Media-Aktivitäten,
3.1.1.4.Entwicklung von unternehmensspezifischen Social Media Kommunikations-Konzepten
3.1.2.Gestalterische Umsetzung hinsichtlich Fein-Konzeption, technischer Implementierung und/oder Design von
Social Media Auftritten wie insbesondere Blogs, Facebook-, Instagram-, Linkedin-, Xing-, Pinterest- oder
GoogleMyBusiness-Unternehmensseiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Social Media Betreuung durch Plant Viral
3.1.3.Werbekampagnen-Planung und/oder -Umsetzung in Bezug auf Google- und/oder Facebook-/ Instagram
Ads
3.1.4.Social Media Monitoring & Analyse
3.1.5.Betreuung von einem oder mehrerer Social Media Accounts für den Kunden (Community- Management) in
Form der:
3.1.5.1.administrativen Verwaltung und fortlaufenden technischen Betreuung soweit dies im Rahmen der
jeweiligen Social Media Plattform möglich ist,
3.1.5.2.redaktionellen Betreuung, welche von der fortlaufenden Beratung bis hin zum umfassenden
Community-Management erfolgen kann.
3.1.6. PR-Tätigkeiten wie:
3.1.6.1.Erarbeitung und Umsetzung von Kommunikationsstrategien
3.1.6.2.Übernahme der Funktion des Ansprechpartners in allen Kommunikations- und Unternehmensfragen für
die Medien,
3.1.6.3.Erarbeitung von Unternehmensmeldungen und/oder Unternehmensmaterial nach Vorgaben des Kunden,
3.1.6.4.Aussendung von Unternehmensmeldungen und/oder Unternehmensmaterial nach Abstimmung mit dem
Kunden im Namen des Kunden,
4. Konkreter Leistungsumfang, Zustandekommen des Vertrages, Dienste Dritter, zeitlicher Projektablauf
4.1. Die Agentur erstellt ein Angebot, in welchem zum einen die einzelnen Leistungsbestandteile, ihr
jeweiliger konkreter Leistungsumfang und insbesondere der Vermerk, ob eine Abnahme hinsichtlich des
Leistungsbestandteils zu erfolgen hat, aufgeführt werden. Zum anderen enthält das Angebot
gegebenenfalls Lizenzbestimmungen für einzelne Leistungsbestandteile.
4.2. Der Vertrag zwischen der Agentur und dem Kunden kommt durch die Annahme des von der
Agentur im Sinne von Ziffer 4.1 erstellten Angebots zustande. Die Annahme des Angebots sollte durch
die Übermittlung des handschriftlich unterzeichneten Angebots per Fax oder Email erfolgen, wenigstens
ist jedoch eine Annahme des Angebotes in Textform mittels übereinstimmender Emails erforderlich.
4.3. Angebot und Annahme werden Bestandteil des Vertrages, sie werden im Folgenden als Auftrag
bezeichnet.
4.4. Die Agentur darf sich zur Erbringung der angebotenen Leistungen Dritter bedienen, diese Dritten
werden nicht Vertragspartner des Kunden. Die Agentur verpflichtet beauftragte Dritte auf Wunsch des
Kunden zur Verschwiegenheit.
4.5. Der Zeitplan zur Umsetzung des Auftrags erfolgt nach Absprache der Vertragspartner und wird
entsprechend als solcher protokollarisch dokumentiert (übereinstimmende Emails werden als
ausreichend erachtet). Diese Zeitpläne werden Bestandteil dieses Vertrages. Der Zeitplan wird im
Folgenden auch als Projektplan bezeichnet.
4.6. Erfolgt die Beauftragung durch den Vertragspartner über einen entsprechenden Leistungszeitraum,
wird die gesetzliche Kündigungsfrist ausgeschlossen und der Vertragspartner hat bei vorzeitiger
Beendigung des Vertragsverhältnisses, die ausstehenden Kosten bis Vertragsende zu tragen. Diese
können nach Absprache mit der Agentur innerhalb einer Schlussrate oder in Teilzahlungen beglichen
werden.
5. Leistungsänderungen im Projektverlauf
5.1. Der Kunde kann Änderungen und Ergänzungen der mittels des Auftrags konkret vereinbarten Leistungen
unter den folgenden Voraussetzungen verlangen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Social Media Betreuung durch Plant Viral
5.1.1. Der Kunde erklärt seinen Änderungswunsch gegenüber der Agentur wenigstens in Textform.
5.1.2. Im Falle von vereinbarten Abnahmen ist eine Leistungsänderung nur bis zum Zeitpunkt der
Abnahme möglich.
5.1.3. Die Agentur prüft den Änderungswunsch so schnell als möglich und unterbreitet dem Kunden ein
Angebot, das Angaben zur (technischen) Umsetzbarkeit, den damit verbundenen Kosten sowie der
damit verbundenen Zeitplanverschiebung enthält. Dieses Angebot muss ebenfalls wenigstens in
Textform abgegeben werden.
5.1.4. Das Angebot von der Agentur muss vom Kunden wenigstens in Textform (z.B. durch
übereinstimmende Emails) angenommen werden. Diese übereinstimmen- den Erklärungen in Textform
zur Leistungsänderung werden jeweils Bestandteil dieses Vertrages.
5.2. Die Agentur wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen
Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Kunde weist die Agentur wenigstens in Textform an, dass
die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen.
Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen
durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt die Agentur dies dem
Kunden unverzüglich wenigstens per Textform mit.
6. Abnahmen
6.1. Wenn und soweit im Auftrag Abnahmen vereinbart sind, gelten hierfür die nachfolgenden
Regelungen.
6.2. Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistung wie sie im Auftrag und/oder den
Projektplänen und/oder sonstigen Leistungsbeschreibungen konkret beschrieben ist. Voraussetzung für
die Abnahme ist, dass die Agentur dem Kunden alle Arbeitsergebnisse vollständig zur Verfügung stellt
und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt.
6.3. Der Kunde hat unverzüglich mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.
6.4. Erkennt der Kunde keine Abnahmefähigkeit und schlägt die Abnahme insoweit fehl, so wird wie
folgt verfahren:
6.4.1. Der Kunde übergibt der Agentur eine Auflistung und Beschreibung aller die Abnahme hindernden
Mängel.
6.4.2. Die Agentur beseitigt die aufgezeigten Mängel und stellt binnen angemessener Frist eine
mangelfreie und abnahmefähige Leistung bereit.
6.4.3. Der Kunde prüft sodann nur die protokollierten Mängel, soweit sie ihrer Funktion nach
Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
6.5. Der Kunde darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. In diesem Fall steht
die Abnahme jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Behebung dieser Mängel durch die
Agentur. Die unwesentlichen Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen.
6.6. Der Kunde hat die Abnahme unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Anzeige der
Abnahmebereitschaft durch die Agentur zu erklären.
7. Regelungen hinsichtlich der Teilnahme an Pitches und Erstellung von Keynotes
7.1. Erbringt die Agentur Leistungen im Rahmen eines Pitches, so ist der der Agentur entstehende
Aufwand in Form von abzurechnenden Manntagen nach den regulären Tagessätzen durch den
Pitch-Kunden (im Folgenden hier als Auftraggeber bezeichnet) zu vergüten. In diesem Fall erhält der
Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht an den unter dem Pitch entstandenen urheberrechtlich
geschützten Werken (Konzepten, Designvorlagen etc.). Das ausschließliche Nutzungsrecht an den
unter dem Pitch entstandenen urheberrechtlich geschützten Werken (Konzepten, Designvorlagen etc.)
erlischt nach 6 Monaten, wenn der Auftraggeber nicht binnen dieses Zeitraums die im Pitch entwickelte
Kampagne nachweisbar begonnen hat umzusetzen. Beginnt der Auftragsgeber die Kampagne binnen
dieses Zeitraums umzusetzen und bringt er die Kampagne binnen weiterer sechs Monate auf den
Markt, so behält der Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht an den urheberrechtlich
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Social Media Betreuung durch Plant Viral
geschützten Werken (Konzepten, Designvorlagen etc.). Dem Auftraggeber obliegt eine Anzeigepflicht
gegenüber der Agentur bezüglich der Umsetzung der Kampagne sowie der Markteinbringung der
Kampagne.
7.2. Von Ziffer 7.1. abweichende Vereinbarungen müssen gesondert getroffen und wenigstens in
Textform (wie z.B. durch übereinstimmende Emails) vereinbart werden.
7.3. Erbringt die Agentur abweichend von Ziffer 7.1 und Ziffer 7.2 Leistungen im Rahmen eines Pitch
ohne dass der Auftraggeber eine Gegenleistung erbringt, so gelten die nachfolgenden Regelungen:
7.3.1. Der Auftraggeber erhält hinsichtlich der im Rahmen die Pitches entstandenen urheberrechtlich
geschützten Werke (Konzepte, Designvorlagen etc.) keine Nutzungsrechte.
7.3.2. Die Parteien sind sich über die entsprechende Geltung des Urheberrechts auch hinsichtlich der
im Rahmen die Pitches entstandenen nicht urheberrechtlich geschützten Arbeiten und Leistungen einig.
Der Auftraggeber erhält ausdrücklich kein Nutzungsrecht an diesen Arbeiten und Leistungen.
7.3.3. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass der Auftraggeber die im Rahmen des Pitches
von der Agentur erstellten Unterlagen - gleich ob urheberrechtlich geschützt oder nicht - nicht an Dritte,
insbesondere nicht an dritte Agenturen, weitergeben darf.
7.3.4. Gibt der Kunde diese Unterlagen entgegen der hier bestehenden Regelungen an Dritte weiter, so
ist seitens des Auftraggebers eine Vertragsstrafe zu leisten. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von der
Agentur im Verhältnis zum Aufwand der für den Pitch erbrachten Arbeiten angemessen festgesetzt. Die
Vertragsstrafe wird fällig sobald die Agentur eine Vertragsverletzung im vorstehenden Sinne bekannt
wird und die Agentur die im Einzelfall angemessene Vertragsstrafe dem Auftraggeber zur Kenntnis gibt.
Unberührt bleiben von der Vertragsstrafe weitergehende Schadensersatzansprüche.
7.3.5. Die vorangegangenen Ziffern 7.1 bis 7.3 gelte ebenso für die Erstellung von Keynotes.
8. Social Media Accounts, Social Media Plattformen
8.1. Wenn und soweit die Agentur oder von ihr beauftragte Dritte Social Media Accounts für den
Kunden einrichten und/oder nutzen, so geschieht diese Einrichtung und/oder Nutzung auf der jeweiligen
Social Media Plattform namens und in Vollmacht des Kunden. Vertragspartner der jeweiligen Plattform
ist der Kunde.
8.2. Der konkrete Umfang der administrativen, technischen und/oder redaktionellen Betreuung der
Social Media Accounts wird durch den konkreten Auftrag bestimmt, insbesondere wird im Auftrag
bestimmt, ob die Agentur die Social Media Kommunikation für den Kunden innerhalb eines festgelegten
Rahmens eigenständig oder aber nur entsprechend im Auftrag geregelter Rücksprachen durchführen
kann.
8.3. Die Agentur ist verpflichtet, vom Kunden erhaltene Zugangsdaten für Social Media Accounts 4
streng vertraulich zu behandeln, sicher zu verwahren und nicht an unbefugte Dritte weitergeben.
8.4. Die Agentur ist weiter verpflichtet, die im Falle der Einrichtung eines Accounts erworbenen
Zugangsdaten spätestens bei der Vertragsbeendigung herauszugeben und den Account damit dem
Kunden vollständig zu übergeben. Der Kunde hat jederzeit das Recht, die Zugangsdaten zu den
jeweiligen Social Media Accounts anzufordern.
8.5. Dem Kunden ist bewusst und er erkennt an, dass die Agentur keinen Einfluss auf den Betrieb der
von ihr gegebenenfalls empfohlenen, aber von Dritten betriebenen, Social Media Plattformen hat und
dass die Agentur in Folge dessen keine Verantwortung für die betrieblichen Abläufe dieser Social Media
Plattformen übernehmen kann.
9. Rechteeinräumung
9.1. Wenn und soweit urheberrechtlich geschützte Werke wie insbesondere Texte, Fotografien,
Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien oder Software-Applikationen im Rahmen eines Auftrags
erstellt werden, erhält der Kunde gegen Zahlung der im jeweiligen Auftrag bestimmten Lizenzgebühr ein
Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Werken, dessen konkrete Ausgestaltung im
Rahmen des jeweiligen Auftrags vorgenommen wird. Das Nutzungsrecht kann sachlich, zeitlich und
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Social Media Betreuung durch Plant Viral
örtlich beschränkt sowie als einfaches, nicht ausschließliches oder ausschließliches Nutzungsrecht
ausgestaltet sein.
9.2. Liefert der Kunde der Agentur zur Umsetzung des Auftrags urheberrechtlich geschützte Inhalte wie
insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien oder Software-
Applikationen, garantiert der Kunde der Agentur über die erforderlichen Urheber- und Nutzungsrechte
zu verfügen. Der Kunde überträgt der Agentur hinsichtlich der gelieferten Inhalte alle für die
Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte. Der Kunde steht dafür ein, diese Rechte auch Dritten
gegenüber einräumen zu können. Vorstehendes gilt sinnentsprechend ebenfalls in Bezug auf die
Einwilligung von abgebildeten Personen hinsichtlich deren Persönlichkeitsrechts.
9.3. Sollten innerhalb eines Auftrages Videos, Bilder oder Grafiken mit Bildnissen von Personen
(tatsächliche Abbildungen oder erkennbare Computeranimationen) erstellt werden, so wird im Auftrag
bestimmt, welche Partei für die Einholung der Einwilligung der jeweils abgebildeten Person
verantwortlich zeichnet und die dafür ggf. anfallenden Lizenzgebühren trägt.
9.4. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht –
jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch
zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem
Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche
Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten
einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr
von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert
sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
9.5. Kann geplanter Content aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Ausfall von
Veranstaltung | Auftreten einer Pandemie o.Ä. nicht gepostet werden, behält sich die Agentur das Recht
vor den dafür benötigten Zeitaufwand regulär abzurechen.
10. Mitwirkungspflichten
10.1. Der Kunde unterstützt die Agentur bei allen Tätigkeiten, soweit seine Mitwirkung für die
Leistungserbringung erforderlich ist. Der Kunde übergibt der Agentur jeweils rechtzeitig alle zur Vertragserfüllung
erforderlichen Informationen und Unterlagen, um die die Agentur bittet oder die nach dem Auftrag und/oder
Projektplan ohnehin zur Übergabe vorgesehen sind.
11.2. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer 10.1 nicht rechtzeitig nach, so hat er alle damit
verbundenen Konsequenzen, insbesondere eine mögliche Verzögerung hinsichtlich der Produktivsetzung des
jeweiligen Leistungsbausteins zu vertreten.
11. Vertraulichkeits-/Verschwiegenheitsvereinbarung
11.1. Die Agentur und der Kunde verpflichten sich, über alle im Rahmen des Auftrages gegenseitig bekannt
gewordenen vertraulichen Informationen, die ihnen anvertraut oder die ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt
wurden, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an Dritte zu offenbaren oder
unbefugt für eigene Geschäftszwecke zu verwerten. Die vertraulichen Informationen beider Parteien sind
ausschließlich zur Vorbereitung und Durchführung des von der Agentur für den Kunden durchzuführenden
Auftrags zu verwenden.
11.1.1. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind insbesondere alle während der
Dauer des Auftrags in mündlicher, visueller oder schriftlicher Form oder über Datenträger ausgetauschte
Informationen, dabei erzielte Erkenntnisse und Ergebnisse und Betriebsgeheimnisse. Als vertrauliche
Informationen gelten auch Kenntnisse und Informationen über die Tätigkeit und Projekte der jeweils
anderen Partei.
11.1.2. Nicht vertraulich (offenkundig) sind Informationen, die:
● schon vor Beauftragung öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verletzung dieser
Vereinbarung öffentlich bekannt wurden
● aufgrund zwingender Vorschriften öffentlichen Stellen zugänglich zu machen sind
● von dem jeweils überlassenden Vertragspartner schriftlich als nicht vertrauliche Information
freigegeben wurden.
Die Beweislast hinsichtlich der Offenkundigkeit von Informationen aus einem oder mehreren
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Social Media Betreuung durch Plant Viral
der vorgenannten Gründe trägt der Verwerter dieser Informationen. Sofern geheime
Informationen rechtmäßig offenkundig werden, erlischt hinsichtlich dieser Informationen die
Vertraulichkeit.
11.2. Alle Rechte einschließlich der Rechte am geistigen Eigentum der vertraulichen Informationen
bleiben beim informierenden Vertragspartner. Dokumente und andere körperliche Träger der
ausgetauschten Informationen sind nach Auftragsbeendigung samt all ihrer Vervielfältigungen
unverzüglich und unaufgefordert an den Vertragspartner zurückzugeben. Elektronisch gespeicherte
Daten sind zu löschen. Ausgenommen hiervon sind lediglich regelmäßig automatisch erzeugte
elektronische Sicherungskopien. Jedoch dürfen auch diese nicht vom jeweils anderen verwertet werden.
Auf schriftliches Verlangen sind auch während der Auftragsdurchführung vertrauliche Informationen
samt ihren Kopien zurückzugeben bzw. zu löschen.
11.3. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages und kann nur durch die jeweils
betroffene Partei selbst schriftlich aufgehoben werden.
Darüber hinaus verpflichten sich beide Parteien, die zum Zwecke des Auftrages überlassenen
Unterlagen - soweit diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht gelöscht werden können -
sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen.
11.4. Die Agentur und der Kunde verpflichten sich, Informationen nur an solche Mitarbeiter oder Dritte
zu überlassen, die ihrerseits der Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsvereinbarung unterliegen, die
Verpflichtungen enthält, die der vorliegenden Vereinbarung entsprechen.
12. Vergütung
12.1. Die Höhe der Vergütung für die durch die Agentur zu Vergütung erbringenden Leistungen sowie die Höhe
der gegebenenfalls zu entrichtenden Lizenzgebühren wird durch den verbindlichen Auftrag gemäß Ziffer 4 sowie
gegebenenfalls durch Vereinbarungen über die Leistungsänderung nach Ziffer 5 bestimmt.
12.2. Die Abrechnung der vereinbarten Vergütung sowie ggf. zu entrichten der Lizenzgebühren erfolgt
nach Ablauf eines Monats, soweit nicht ausdrücklich durch den verbindlichen Auftrag gemäß Ziffer 4
anders vereinbart. Honorare und Lizenzgebühren sind grundsätzlich nicht skontierbar.
12.3. Rechnungen sind sofort zahlbar nach Rechnungseingang, welche per Mail erfolgt.
12.4. Alle in Angeboten bzw. Aufträgen aufgeführten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils
gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
13. Gewährleistung
13.1. Die Agentur leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, es sei denn die Gewährleistung
ist durch die folgenden Klauseln gesondert beschränkt.
13.2. Aus der Gewährleistungspflicht resultierende Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von
einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Regelung in Ziffer 10 ist hiervon unberührt.
14. Haftung
14.1. Die Agentur haftet unbeschränkt für die durch sie selbst, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei
der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers und der Gesundheit.
14.2. Für sonstige Schäden haftet die Agentur nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht). Die Schadensersatzpflicht ist dabei auf
solche Schäden begrenzt, die als vertragstypisch und vorhersehbar anzusehen sind. Eine etwaige
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine über das Vorstehende hinausgehende
Haftung der Agentur ist ausgeschlossen. Die Agentur haftet insbesondere nicht für entgangenen
Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden.
14.3. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere
wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist
nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Social Media Betreuung durch Plant Viral
Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die
rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
14.4. Dem Kunden ist bewusst, dass die Social Media Dienste, über die zum Teil die Leistungen von
der Agentur erbracht werden (wie etwa das Community-Management einer Facebook-Seite), von Dritten
betrieben werden und die Agentur auf den Betrieb dieser Social Media Dienste keinen Einfluss nehmen
und dem gemäß für deren Betrieb auch nicht haften kann.
15. Rechtskonformität
15.1. Ausdrücklich nicht Gegenstand der Beratung von der Agentur ist die umfassende rechtliche Beratung oder
Prüfung von Projekten auf Rechtskonformität wie sie nur durch Rechtsanwälte vorgenommen werden kann und
darf; dies gilt insbesondere in Bezug auf Anmeldeprozesse, Datenerhebungen sowie Datenschutz- und
Nutzungsbedingungen bei Web und Social Media Kampagnen. Die Agentur empfiehlt ausdrücklich, sämtliche
Projekte auf Rechtskonformität durch qualifizierte Rechtsberater prüfen zu lassen.
15.2. Die Agentur wird den Kunden auf für die Agentur erkennbare rechtliche Risiken bezüglich des Inhalts
und/oder Gestaltung geplanter Projekte hinweisen. Besteht der Kunde entgegen dem Hinweis seitens der auf
eine Durchführung des Projekts ohne rechtliche Beratung, so haftet die Agentur nicht für hieraus resultierende
Konsequenzen. In diesem Fall stellt der Kunde die Agentur von Ansprüchen Dritter frei.
16. Kennzeichenschutz und Public Relations
16.1. Die Bezeichnung der Agentur, das dazugehörige Logo sowie sämtliche damit im Zusammenhang
stehende Bezeichnungen sind Kennzeichen der Agentur. Jede Nutzung dieser Kennzeichen durch den
Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur, es sei denn es handelt sich
um eine Nutzung im Sinne von Ziffer 12.2.
16.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu
berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und
Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen
(Referenzhinweis).
16.3 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und
allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
17. Datenschutz
17.1. Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum,
Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des
Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID- Nummer)
zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise
zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie
zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung
(Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.
18. Schlussbestimmungen
18.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist die
Bundesrepublik Deutschland. Dasselbe gilt, wenn der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland oder Wohnsitz hat oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
18.3. Änderung oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, es sei denn in diesem
Vertrag wird explizit auf die Textform für Änderungen oder Ergänzungen verwiesen. Änderungen oder
Ergänzungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform.
18.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, berührt dieses die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.
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