Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Social Media Betreuung durch Plant Viral

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen

zwischen dem Kunden der Plant Viral(im Folgenden: Kunden) und der Plant Viral Alemannenstraße 18,

84051 Essenbach vertreten durch Inhaber Florian Bugl(im Folgenden: Agentur).

1.2. Diesen AGB entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Geschäfts- oder

Vertragsbedingungen des Kunden erkennt die Agentur nicht an, es sei denn, der Geltung wird

ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis

entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die

Leistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.3. Diese AGB gelten ausdrücklich nicht für die ebenfalls im Leistungsportfolio der Agentur

angebotene Marketing-Betreuung, welche Marketing-Beratung und -Planung,

Research/Marketing-Analyse, den Media-Einkauf und die Media-Abwicklung in allen anderen als den

sozialen Medien zum Gegenstand hat.

1.4. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen

von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit den Kunden sind nur wirksam, wenn sie von

der Agentur schriftlich bestätigt wurden.

1.5. Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern

nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht

die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur

bedarf es nicht.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Plant Viral ist eine Agentur für Design & Kommunikationsberatung, welche Kunden in allen Feldern des

Social Media Marketing und der Social Media Kommunikation sowie im Bereich Marketing & Consulting betreut.

Die Agentur unterstützt Unternehmen umfassend bei der Definition, Planung und Erreichung von Zielen der

(Marken-) Kommunikation im Social Web und in der klassischen PR-Arbeit, sowie beim Thema Branding &

Design. Die Agentur bietet sowohl Beratung in den Bereichen Konzeption und Strategie als auch konkrete

Leistungen zur Umsetzung von erarbeiteten Strategien und Konzeptionen an.

2.1. Der Kunde beauftragt die Agentur mit einem oder mehreren Bestandteilen des Leistungsportfolios.

2.2. Diese Beauftragung regelt im Folgenden die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der

Parteien.

3. Leistungen der Agentur

3.1.Die Agentur stellt dem Kunden ein umfassendes Leistungsportfolio zur Verfügung, um Unternehmen

umfassend bei der Definition, Planung und Erreichung von Zielen der (Marken-) Kommunikation im Social Web

zu unterstützen. Die Leistungsbestandteile umfassen dabei unter anderem:

3.1.1.Strategieberatung und Strategieentwicklung:

3.1.1.1.Workshops zur Nutzung von Social Media,

3.1.1.2.Entwicklung von Social Media Einstiegsstrategien,

3.1.1.3.Analyse und Optimierung von bestehenden Online- und/oder Social-Media-Aktivitäten,

3.1.1.4.Entwicklung von unternehmensspezifischen Social Media Kommunikations-Konzepten

3.1.2.Gestalterische Umsetzung hinsichtlich Fein-Konzeption, technischer Implementierung und/oder Design von

Social Media Auftritten wie insbesondere Blogs, Facebook-, Instagram-, Linkedin-, Xing-, Pinterest- oder

GoogleMyBusiness-Unternehmensseiten

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3.1.3.Werbekampagnen-Planung und/oder -Umsetzung in Bezug auf Google- und/oder Facebook-/ Instagram

Ads

3.1.4.Social Media Monitoring & Analyse

3.1.5.Betreuung von einem oder mehrerer Social Media Accounts für den Kunden (Community- Management) in

Form der:

3.1.5.1.administrativen Verwaltung und fortlaufenden technischen Betreuung soweit dies im Rahmen der

jeweiligen Social Media Plattform möglich ist,

3.1.5.2.redaktionellen Betreuung, welche von der fortlaufenden Beratung bis hin zum umfassenden

Community-Management erfolgen kann.

3.1.6. PR-Tätigkeiten wie:

3.1.6.1.Erarbeitung und Umsetzung von Kommunikationsstrategien

3.1.6.2.Übernahme der Funktion des Ansprechpartners in allen Kommunikations- und Unternehmensfragen für

die Medien,

3.1.6.3.Erarbeitung von Unternehmensmeldungen und/oder Unternehmensmaterial nach Vorgaben des Kunden,

3.1.6.4.Aussendung von Unternehmensmeldungen und/oder Unternehmensmaterial nach Abstimmung mit dem

Kunden im Namen des Kunden,

4. Konkreter Leistungsumfang, Zustandekommen des Vertrages, Dienste Dritter, zeitlicher Projektablauf

4.1. Die Agentur erstellt ein Angebot, in welchem zum einen die einzelnen Leistungsbestandteile, ihr

jeweiliger konkreter Leistungsumfang und insbesondere der Vermerk, ob eine Abnahme hinsichtlich des

Leistungsbestandteils zu erfolgen hat, aufgeführt werden. Zum anderen enthält das Angebot

gegebenenfalls Lizenzbestimmungen für einzelne Leistungsbestandteile.

4.2. Der Vertrag zwischen der Agentur und dem Kunden kommt durch die Annahme des von der

Agentur im Sinne von Ziffer 4.1 erstellten Angebots zustande. Die Annahme des Angebots sollte durch

die Übermittlung des handschriftlich unterzeichneten Angebots per Fax oder Email erfolgen, wenigstens

ist jedoch eine Annahme des Angebotes in Textform mittels übereinstimmender Emails erforderlich.

4.3. Angebot und Annahme werden Bestandteil des Vertrages, sie werden im Folgenden als Auftrag

bezeichnet.

4.4. Die Agentur darf sich zur Erbringung der angebotenen Leistungen Dritter bedienen, diese Dritten

werden nicht Vertragspartner des Kunden. Die Agentur verpflichtet beauftragte Dritte auf Wunsch des

Kunden zur Verschwiegenheit.

4.5. Der Zeitplan zur Umsetzung des Auftrags erfolgt nach Absprache der Vertragspartner und wird

entsprechend als solcher protokollarisch dokumentiert (übereinstimmende Emails werden als

ausreichend erachtet). Diese Zeitpläne werden Bestandteil dieses Vertrages. Der Zeitplan wird im

Folgenden auch als Projektplan bezeichnet.

4.6. Erfolgt die Beauftragung durch den Vertragspartner über einen entsprechenden Leistungszeitraum,

wird die gesetzliche Kündigungsfrist ausgeschlossen und der Vertragspartner hat bei vorzeitiger

Beendigung des Vertragsverhältnisses, die ausstehenden Kosten bis Vertragsende zu tragen. Diese

können nach Absprache mit der Agentur innerhalb einer Schlussrate oder in Teilzahlungen beglichen

werden.

5. Leistungsänderungen im Projektverlauf

5.1. Der Kunde kann Änderungen und Ergänzungen der mittels des Auftrags konkret vereinbarten Leistungen

unter den folgenden Voraussetzungen verlangen:

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5.1.1. Der Kunde erklärt seinen Änderungswunsch gegenüber der Agentur wenigstens in Textform.

5.1.2. Im Falle von vereinbarten Abnahmen ist eine Leistungsänderung nur bis zum Zeitpunkt der

Abnahme möglich.

5.1.3. Die Agentur prüft den Änderungswunsch so schnell als möglich und unterbreitet dem Kunden ein

Angebot, das Angaben zur (technischen) Umsetzbarkeit, den damit verbundenen Kosten sowie der

damit verbundenen Zeitplanverschiebung enthält. Dieses Angebot muss ebenfalls wenigstens in

Textform abgegeben werden.

5.1.4. Das Angebot von der Agentur muss vom Kunden wenigstens in Textform (z.B. durch

übereinstimmende Emails) angenommen werden. Diese übereinstimmen- den Erklärungen in Textform

zur Leistungsänderung werden jeweils Bestandteil dieses Vertrages.

5.2. Die Agentur wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen

Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Kunde weist die Agentur wenigstens in Textform an, dass

die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen.

Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen

durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt die Agentur dies dem

Kunden unverzüglich wenigstens per Textform mit.

6. Abnahmen

6.1. Wenn und soweit im Auftrag Abnahmen vereinbart sind, gelten hierfür die nachfolgenden

Regelungen.

6.2. Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistung wie sie im Auftrag und/oder den

Projektplänen und/oder sonstigen Leistungsbeschreibungen konkret beschrieben ist. Voraussetzung für

die Abnahme ist, dass die Agentur dem Kunden alle Arbeitsergebnisse vollständig zur Verfügung stellt

und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt.

6.3. Der Kunde hat unverzüglich mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.

6.4. Erkennt der Kunde keine Abnahmefähigkeit und schlägt die Abnahme insoweit fehl, so wird wie

folgt verfahren:

6.4.1. Der Kunde übergibt der Agentur eine Auflistung und Beschreibung aller die Abnahme hindernden

Mängel.

6.4.2. Die Agentur beseitigt die aufgezeigten Mängel und stellt binnen angemessener Frist eine

mangelfreie und abnahmefähige Leistung bereit.

6.4.3. Der Kunde prüft sodann nur die protokollierten Mängel, soweit sie ihrer Funktion nach

Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.

6.5. Der Kunde darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. In diesem Fall steht

die Abnahme jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Behebung dieser Mängel durch die

Agentur. Die unwesentlichen Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen.

6.6. Der Kunde hat die Abnahme unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Anzeige der

Abnahmebereitschaft durch die Agentur zu erklären.

7. Regelungen hinsichtlich der Teilnahme an Pitches und Erstellung von Keynotes

7.1. Erbringt die Agentur Leistungen im Rahmen eines Pitches, so ist der der Agentur entstehende

Aufwand in Form von abzurechnenden Manntagen nach den regulären Tagessätzen durch den

Pitch-Kunden (im Folgenden hier als Auftraggeber bezeichnet) zu vergüten. In diesem Fall erhält der

Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht an den unter dem Pitch entstandenen urheberrechtlich

geschützten Werken (Konzepten, Designvorlagen etc.). Das ausschließliche Nutzungsrecht an den

unter dem Pitch entstandenen urheberrechtlich geschützten Werken (Konzepten, Designvorlagen etc.)

erlischt nach 6 Monaten, wenn der Auftraggeber nicht binnen dieses Zeitraums die im Pitch entwickelte

Kampagne nachweisbar begonnen hat umzusetzen. Beginnt der Auftragsgeber die Kampagne binnen

dieses Zeitraums umzusetzen und bringt er die Kampagne binnen weiterer sechs Monate auf den

Markt, so behält der Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht an den urheberrechtlich

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geschützten Werken (Konzepten, Designvorlagen etc.). Dem Auftraggeber obliegt eine Anzeigepflicht

gegenüber der Agentur bezüglich der Umsetzung der Kampagne sowie der Markteinbringung der

Kampagne.

7.2. Von Ziffer 7.1. abweichende Vereinbarungen müssen gesondert getroffen und wenigstens in

Textform (wie z.B. durch übereinstimmende Emails) vereinbart werden.

7.3. Erbringt die Agentur abweichend von Ziffer 7.1 und Ziffer 7.2 Leistungen im Rahmen eines Pitch

ohne dass der Auftraggeber eine Gegenleistung erbringt, so gelten die nachfolgenden Regelungen:

7.3.1. Der Auftraggeber erhält hinsichtlich der im Rahmen die Pitches entstandenen urheberrechtlich

geschützten Werke (Konzepte, Designvorlagen etc.) keine Nutzungsrechte.

7.3.2. Die Parteien sind sich über die entsprechende Geltung des Urheberrechts auch hinsichtlich der

im Rahmen die Pitches entstandenen nicht urheberrechtlich geschützten Arbeiten und Leistungen einig.

Der Auftraggeber erhält ausdrücklich kein Nutzungsrecht an diesen Arbeiten und Leistungen.

7.3.3. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass der Auftraggeber die im Rahmen des Pitches

von der Agentur erstellten Unterlagen - gleich ob urheberrechtlich geschützt oder nicht - nicht an Dritte,

insbesondere nicht an dritte Agenturen, weitergeben darf.

7.3.4. Gibt der Kunde diese Unterlagen entgegen der hier bestehenden Regelungen an Dritte weiter, so

ist seitens des Auftraggebers eine Vertragsstrafe zu leisten. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von der

Agentur im Verhältnis zum Aufwand der für den Pitch erbrachten Arbeiten angemessen festgesetzt. Die

Vertragsstrafe wird fällig sobald die Agentur eine Vertragsverletzung im vorstehenden Sinne bekannt

wird und die Agentur die im Einzelfall angemessene Vertragsstrafe dem Auftraggeber zur Kenntnis gibt.

Unberührt bleiben von der Vertragsstrafe weitergehende Schadensersatzansprüche.

7.3.5. Die vorangegangenen Ziffern 7.1 bis 7.3 gelte ebenso für die Erstellung von Keynotes.

8. Social Media Accounts, Social Media Plattformen

8.1. Wenn und soweit die Agentur oder von ihr beauftragte Dritte Social Media Accounts für den

Kunden einrichten und/oder nutzen, so geschieht diese Einrichtung und/oder Nutzung auf der jeweiligen

Social Media Plattform namens und in Vollmacht des Kunden. Vertragspartner der jeweiligen Plattform

ist der Kunde.

8.2. Der konkrete Umfang der administrativen, technischen und/oder redaktionellen Betreuung der

Social Media Accounts wird durch den konkreten Auftrag bestimmt, insbesondere wird im Auftrag

bestimmt, ob die Agentur die Social Media Kommunikation für den Kunden innerhalb eines festgelegten

Rahmens eigenständig oder aber nur entsprechend im Auftrag geregelter Rücksprachen durchführen

kann.

8.3. Die Agentur ist verpflichtet, vom Kunden erhaltene Zugangsdaten für Social Media Accounts 4

streng vertraulich zu behandeln, sicher zu verwahren und nicht an unbefugte Dritte weitergeben.

8.4. Die Agentur ist weiter verpflichtet, die im Falle der Einrichtung eines Accounts erworbenen

Zugangsdaten spätestens bei der Vertragsbeendigung herauszugeben und den Account damit dem

Kunden vollständig zu übergeben. Der Kunde hat jederzeit das Recht, die Zugangsdaten zu den

jeweiligen Social Media Accounts anzufordern.

8.5. Dem Kunden ist bewusst und er erkennt an, dass die Agentur keinen Einfluss auf den Betrieb der

von ihr gegebenenfalls empfohlenen, aber von Dritten betriebenen, Social Media Plattformen hat und

dass die Agentur in Folge dessen keine Verantwortung für die betrieblichen Abläufe dieser Social Media

Plattformen übernehmen kann.

9. Rechteeinräumung

9.1. Wenn und soweit urheberrechtlich geschützte Werke wie insbesondere Texte, Fotografien,

Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien oder Software-Applikationen im Rahmen eines Auftrags

erstellt werden, erhält der Kunde gegen Zahlung der im jeweiligen Auftrag bestimmten Lizenzgebühr ein

Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Werken, dessen konkrete Ausgestaltung im

Rahmen des jeweiligen Auftrags vorgenommen wird. Das Nutzungsrecht kann sachlich, zeitlich und

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örtlich beschränkt sowie als einfaches, nicht ausschließliches oder ausschließliches Nutzungsrecht

ausgestaltet sein.

9.2. Liefert der Kunde der Agentur zur Umsetzung des Auftrags urheberrechtlich geschützte Inhalte wie

insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien oder Software-

Applikationen, garantiert der Kunde der Agentur über die erforderlichen Urheber- und Nutzungsrechte

zu verfügen. Der Kunde überträgt der Agentur hinsichtlich der gelieferten Inhalte alle für die

Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte. Der Kunde steht dafür ein, diese Rechte auch Dritten

gegenüber einräumen zu können. Vorstehendes gilt sinnentsprechend ebenfalls in Bezug auf die

Einwilligung von abgebildeten Personen hinsichtlich deren Persönlichkeitsrechts.

9.3. Sollten innerhalb eines Auftrages Videos, Bilder oder Grafiken mit Bildnissen von Personen

(tatsächliche Abbildungen oder erkennbare Computeranimationen) erstellt werden, so wird im Auftrag

bestimmt, welche Partei für die Einholung der Einwilligung der jeweils abgebildeten Person

verantwortlich zeichnet und die dafür ggf. anfallenden Lizenzgebühren trägt.

9.4. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht –

jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch

zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem

Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche

Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten

einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr

von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert

sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

9.5. Kann geplanter Content aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Ausfall von

Veranstaltung | Auftreten einer Pandemie o.Ä. nicht gepostet werden, behält sich die Agentur das Recht

vor den dafür benötigten Zeitaufwand regulär abzurechen.

10. Mitwirkungspflichten

10.1. Der Kunde unterstützt die Agentur bei allen Tätigkeiten, soweit seine Mitwirkung für die

Leistungserbringung erforderlich ist. Der Kunde übergibt der Agentur jeweils rechtzeitig alle zur Vertragserfüllung

erforderlichen Informationen und Unterlagen, um die die Agentur bittet oder die nach dem Auftrag und/oder

Projektplan ohnehin zur Übergabe vorgesehen sind.

11.2. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer 10.1 nicht rechtzeitig nach, so hat er alle damit

verbundenen Konsequenzen, insbesondere eine mögliche Verzögerung hinsichtlich der Produktivsetzung des

jeweiligen Leistungsbausteins zu vertreten.

11. Vertraulichkeits-/Verschwiegenheitsvereinbarung

11.1. Die Agentur und der Kunde verpflichten sich, über alle im Rahmen des Auftrages gegenseitig bekannt

gewordenen vertraulichen Informationen, die ihnen anvertraut oder die ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt

wurden, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an Dritte zu offenbaren oder

unbefugt für eigene Geschäftszwecke zu verwerten. Die vertraulichen Informationen beider Parteien sind

ausschließlich zur Vorbereitung und Durchführung des von der Agentur für den Kunden durchzuführenden

Auftrags zu verwenden.

11.1.1. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind insbesondere alle während der

Dauer des Auftrags in mündlicher, visueller oder schriftlicher Form oder über Datenträger ausgetauschte

Informationen, dabei erzielte Erkenntnisse und Ergebnisse und Betriebsgeheimnisse. Als vertrauliche

Informationen gelten auch Kenntnisse und Informationen über die Tätigkeit und Projekte der jeweils

anderen Partei.

11.1.2. Nicht vertraulich (offenkundig) sind Informationen, die:

● schon vor Beauftragung öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verletzung dieser

Vereinbarung öffentlich bekannt wurden

● aufgrund zwingender Vorschriften öffentlichen Stellen zugänglich zu machen sind

● von dem jeweils überlassenden Vertragspartner schriftlich als nicht vertrauliche Information

freigegeben wurden.

Die Beweislast hinsichtlich der Offenkundigkeit von Informationen aus einem oder mehreren

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der vorgenannten Gründe trägt der Verwerter dieser Informationen. Sofern geheime

Informationen rechtmäßig offenkundig werden, erlischt hinsichtlich dieser Informationen die

Vertraulichkeit.

11.2. Alle Rechte einschließlich der Rechte am geistigen Eigentum der vertraulichen Informationen

bleiben beim informierenden Vertragspartner. Dokumente und andere körperliche Träger der

ausgetauschten Informationen sind nach Auftragsbeendigung samt all ihrer Vervielfältigungen

unverzüglich und unaufgefordert an den Vertragspartner zurückzugeben. Elektronisch gespeicherte

Daten sind zu löschen. Ausgenommen hiervon sind lediglich regelmäßig automatisch erzeugte

elektronische Sicherungskopien. Jedoch dürfen auch diese nicht vom jeweils anderen verwertet werden.

Auf schriftliches Verlangen sind auch während der Auftragsdurchführung vertrauliche Informationen

samt ihren Kopien zurückzugeben bzw. zu löschen.

11.3. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages und kann nur durch die jeweils

betroffene Partei selbst schriftlich aufgehoben werden.

Darüber hinaus verpflichten sich beide Parteien, die zum Zwecke des Auftrages überlassenen

Unterlagen - soweit diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht gelöscht werden können -

sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen.

11.4. Die Agentur und der Kunde verpflichten sich, Informationen nur an solche Mitarbeiter oder Dritte

zu überlassen, die ihrerseits der Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsvereinbarung unterliegen, die

Verpflichtungen enthält, die der vorliegenden Vereinbarung entsprechen.

12. Vergütung

12.1. Die Höhe der Vergütung für die durch die Agentur zu Vergütung erbringenden Leistungen sowie die Höhe

der gegebenenfalls zu entrichtenden Lizenzgebühren wird durch den verbindlichen Auftrag gemäß Ziffer 4 sowie

gegebenenfalls durch Vereinbarungen über die Leistungsänderung nach Ziffer 5 bestimmt.

12.2. Die Abrechnung der vereinbarten Vergütung sowie ggf. zu entrichten der Lizenzgebühren erfolgt

nach Ablauf eines Monats, soweit nicht ausdrücklich durch den verbindlichen Auftrag gemäß Ziffer 4

anders vereinbart. Honorare und Lizenzgebühren sind grundsätzlich nicht skontierbar.

12.3. Rechnungen sind sofort zahlbar nach Rechnungseingang, welche per Mail erfolgt.

12.4. Alle in Angeboten bzw. Aufträgen aufgeführten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils

gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

13. Gewährleistung

13.1. Die Agentur leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, es sei denn die Gewährleistung

ist durch die folgenden Klauseln gesondert beschränkt.

13.2. Aus der Gewährleistungspflicht resultierende Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von

einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Regelung in Ziffer 10 ist hiervon unberührt.

14. Haftung

14.1. Die Agentur haftet unbeschränkt für die durch sie selbst, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei

der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des

Körpers und der Gesundheit.

14.2. Für sonstige Schäden haftet die Agentur nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die

ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der

Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht). Die Schadensersatzpflicht ist dabei auf

solche Schäden begrenzt, die als vertragstypisch und vorhersehbar anzusehen sind. Eine etwaige

Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine über das Vorstehende hinausgehende

Haftung der Agentur ist ausgeschlossen. Die Agentur haftet insbesondere nicht für entgangenen

Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden.

14.3. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere

wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist

nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter

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Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die

rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

14.4. Dem Kunden ist bewusst, dass die Social Media Dienste, über die zum Teil die Leistungen von

der Agentur erbracht werden (wie etwa das Community-Management einer Facebook-Seite), von Dritten

betrieben werden und die Agentur auf den Betrieb dieser Social Media Dienste keinen Einfluss nehmen

und dem gemäß für deren Betrieb auch nicht haften kann.

15. Rechtskonformität

15.1. Ausdrücklich nicht Gegenstand der Beratung von der Agentur ist die umfassende rechtliche Beratung oder

Prüfung von Projekten auf Rechtskonformität wie sie nur durch Rechtsanwälte vorgenommen werden kann und

darf; dies gilt insbesondere in Bezug auf Anmeldeprozesse, Datenerhebungen sowie Datenschutz- und

Nutzungsbedingungen bei Web und Social Media Kampagnen. Die Agentur empfiehlt ausdrücklich, sämtliche

Projekte auf Rechtskonformität durch qualifizierte Rechtsberater prüfen zu lassen.

15.2. Die Agentur wird den Kunden auf für die Agentur erkennbare rechtliche Risiken bezüglich des Inhalts

und/oder Gestaltung geplanter Projekte hinweisen. Besteht der Kunde entgegen dem Hinweis seitens der auf

eine Durchführung des Projekts ohne rechtliche Beratung, so haftet die Agentur nicht für hieraus resultierende

Konsequenzen. In diesem Fall stellt der Kunde die Agentur von Ansprüchen Dritter frei.

16. Kennzeichenschutz und Public Relations

16.1. Die Bezeichnung der Agentur, das dazugehörige Logo sowie sämtliche damit im Zusammenhang

stehende Bezeichnungen sind Kennzeichen der Agentur. Jede Nutzung dieser Kennzeichen durch den

Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur, es sei denn es handelt sich

um eine Nutzung im Sinne von Ziffer 12.2.

16.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu

berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und

Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen

(Referenzhinweis).

16.3 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und

allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

17. Datenschutz

17.1. Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum,

Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des

Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID- Nummer)

zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise

zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie

zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung

(Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

18. Schlussbestimmungen

18.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

18.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches

Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist die

Bundesrepublik Deutschland. Dasselbe gilt, wenn der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand in

Deutschland oder Wohnsitz hat oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung

nicht bekannt ist.

18.3. Änderung oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, es sei denn in diesem

Vertrag wird explizit auf die Textform für Änderungen oder Ergänzungen verwiesen. Änderungen oder

Ergänzungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

18.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, berührt dieses die

Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.

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